§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „FSIM“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 01.01. bis zum 31.12..
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verwaltet treuhänderisch das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Fachschaftsvertretung in der Fakultät Informatik und Mathematik der Ostbayerischen Technischen Hochschule (OTH) Regensburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der studentischen Selbsthilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Studienhilfen (Repetorien, Aufgabensammlungen, Skripten, etc.), die Studienberatung, die Information der Studierenden über fachliche, soziale, ökologische, kulturelle und sportliche Belange, die Verbesserung der Studienbedingungen und des Studienaufbaus, Kontaktpflege zu Studierendenvertretungen in Mathematik- oder Informatik-Fakultäten anderer Hochschulen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende der Fakultät.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke unter der Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitgliedsarten
• ordentliche Mitglieder (im folgenden Mitglieder genannt)
• Ehrenmitglieder - Erwerb der Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitgliedschaft
a) Jede/r immatrikulierte Studierende der OTH Regensburg kann Mitglied werden, sofern er/sie der Fakultät Informatik und Mathematik angehört und seinen/ihren Beitritt beantragt.
b) Der Antrag auf Aufnahme ist per Antragsformular schriftlich an den Vorstand zu stellen.
c) Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme muss die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens das Doppelte der Nein-Stimmen betragen. Enthaltungen sind erlaubt.
d) Aufnahmekriterium ist das glaubwürdige, zuverlässige und andauernde Eintreten für die Zwecke des Vereins.
e) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Ehrenmitgliedschaft
a) Ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
b) Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme muss die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens das Doppelte der Nein-Stimmen betragen. Enthaltungen sind erlaubt.
c) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - Rechte und Pflichten
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Freiwillige Spenden können an den Verein gerichtet werden. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein die jeweils gültigen Kontaktdaten (Anschrift, Telefon und E-Mail) mitzuteilen. Die Kontaktdaten werden vom Vorstand verwaltet und nicht an Dritte weitergegeben.
1. Mitglieder
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu unterstützen und aktiv mitzuarbeiten.
b) Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist Pflicht für jedes Mitglied, außer bei besonderen dem Vorstand gegenüber begründeten Ausnahmen.
2. Ehrenmitglieder
a) Ehrenmitglieder haben das Recht der Mitgliederversammlung beizuwohnen.
b) Ehrenmitglieder nehmen bei der Mitgliederversammlung primär eine beratende und unterstützende Funktion ein. - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Diese erfolgt
a) durch schriftliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft,
b) wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den begründeten Ausschluss beschließt (die Gründe sind dem Ausgeschlossenen mitzuteilen),
c) durch Tod,
d) bei Mitgliedern außerdem durch Exmatrikulation, sofern diese nicht im Rahmen eines Studiengangwechsels innerhalb der Fakultät erfolgt.
2. Endet die Mitgliedschaft aufgrund §3.4.1.d) und ist das Mitglied zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Vorstands, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis durch Neuwahlen der Vorstandsposten neu besetzt wurde. Das Mitglied darf, sofern nicht zwischenzeitlich eine Immatrikulation gemäß §3.2.1.a) erfolgte, nicht wiedergewählt werden und hat bei der Neuwahl kein Stimmrecht.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden dem ehemaligen (Ehren-)Mitglied keine Einlagen oder Beiträge zurückerstattet.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der oder die Revisor(en)
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss in jedem Semester während des Vorlesungszeitraums mindestens einmal zusammentreten.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens zwei, jedoch maximal vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Zur Wahrung genügt die elektronische Form der Mitteilung. Die untere Schranke der Einladungsfrist kann unterschritten werden, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder damit einverstanden sind. Dies muss formlos schriftlich festgehalten werden. Die Sitzung muss im Stadtgebiet Regensburg abgehalten werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Darüber hinaus ist er verpflichtet eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder mindestens drei Ehrenmitgliedern schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung gefordert wird oder ein Vorstand ausscheidet.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Jedes Ehrenmitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme, außer bei Wahlen für Ämter, Aufnahme neuer Mitglieder oder Ehrenmitglieder und Auflösung des Vereins.
- Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
Als anwesend gilt, wer
a) physisch anwesend ist
b) fernmündlich teilnimmt Die fernmündliche Teilnahme bedarf eines begründeten Antrags an die Vorstandschaft. Dieser ist von mindestens einem der Vorstände zu bewilligen. Mit dem Antrag auf fernmündliche Teilnahme willigt das Mitglied ein, im Falle einer geheimen Abstimmung seine Stimme offen gegenüber der Mitgliederversammlung oder offen gegenüber der anwesenden Vorstandschaft abzugeben. Bei fernmündlicher Teilnahme erfolgt die Identifikation durch die physisch anwesenden Mitglieder. Eine fernmündliche Leitung der Sitzung ist nicht möglich. - Kann die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt werden, so muss eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von zwei bis vier Wochen ausgehend vom ursprünglichen Termin einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgegeben, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
- Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§6 Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung behält sich gegenüber dem Vorstand die Beschlussfassung in folgenden Punkten vor:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Erteilung von Weisungen an den Vorstand
- Satzungsänderungen und Grundsatzentscheidungen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
- Einsetzung eines oder mehrerer Revisoren zur Überprüfung der Finanzen
§ 7 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war. §5.11 und kurzfristige Mitgliederversammlungen (siehe §5.2) finden keine Anwendung.
- Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Vorsitzende die ganze Niederschrift.
- Die Niederschrift ist allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des FSIM e.V. zeitnah, spätestens jedoch vier Wochen nach der Sitzung, zu übersenden und zu veröffentlichen.
§ 9 Vorstand
- Vorstand sind der 1. und der 2. Vorsitzende nach §26 BGB:
1. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart. - Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl Mitglied des Vereins sein.
- Zur Wahl des Vorstands ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt diese in 2 Wahlgängen nicht zustande, so genügt in den folgenden Wahlgängen die einfache Mehrheit.
- Der Vorstand hat die Amtsgeschäfte für ein Jahr inne. Wiederwahl ist möglich.
- Der ausscheidende Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte bis zur Übernahme durch den neuen Vorstand weiter. Mit Ablauf seiner Amtszeit hat der Vorstand den neugewählten Vorstand einzuweisen und ihm sämtliche Akten, Geld- und Sachmittel auszuhändigen.
- Der Vorstand hat bei Ende seiner ordentlichen Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
- Ein Vorsitzender scheidet aus seinem Amt aus:
1. nach Ablauf der Amtszeit und Übertragung der Amtsgeschäfte
2. wenn 2/3 der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung die Absetzung beschließen
3. auf eigenen Wunsch
4. bei Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Revisor(en)
- Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Revisor(en) bestimmen, der beziehungsweise die die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung überwacht beziehungsweise überwachen. Der Revisor/Die Revisoren muss/müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden.
- Er/Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zuerstatten und darf/dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Der Vorstand hat ihm/ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
- Der Revisor beziehungsweise die Revisoren kann beziehungsweise können ihr Amt im laufenden Geschäftsjahr niederlegen.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war. §5.11 findet keine Anwendung.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn nur noch ein Mitglied vorhanden ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, sind das Vermögen und die Werte des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zur studentischen Hilfe in Regensburg zu übergeben. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
- Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, die Vorstände.